Restschuldbefreiung – ein Ausweg aus der Schuldenfalle.

Die Befreiung von Überschuldung, die jede Motivation und Eigeninitiative erdrückt, muss auch für Verbraucher kein unerreichbares Ziel bleiben. Jahr für Jahr melden -zig tausend Privatpersonen Insolvenz an, um noch einmal die Chance auf einen Neuanfang zu bekommen.

Denn am Ende des Insolvenzverfahrens steht die Befreiung von sämtlichen Restschulden.

Seit vielen Jahren sind wir zuverlässige Helfer und Begleiter auf diesem Weg. Wir führen durch das Verfahren und betreuen unsere Klienten bei allen anfallenden Fragen.

 

 

Für diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen den Weg der Verbraucherinsolvenz zu beschreiten, haben wir nachstehend das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung in aller Kürze zusammengefasst.

Sämtliche in diesen vier Stationen erforderlichen Schritte bereiten wir vor, oder übernehmen wir für Sie komplett.

 

1.

AUßERGERICHTLICHER EINIGUNGSVERSUCH

Gegenstand dieses Verfahrensabschnitts ist die Aktualisierung der Verschuldungssituation und das Erarbeiten einer Forderungsaufstellung. Auf dieser Grundlage versuchen wir einen Schuldenerlass für Sie auszuhandeln!

Wenn dieser notwendige Versuch der außergerichtlichen Einigung im Rahmen eines Insolvenzvergleichs gelingt, kann schon dies eine für alle Seiten gelungene Lösung darstellen!

Ist dies nicht möglich, kann in das gerichtliche Verfahren übergegangen werden. Wir stellen die dafür erforderliche Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung für Sie aus und können nun die nächste Station für Sie vorbereiten.

 

2.

INSOLVENZERÖFFNUNGSANTRAG und GERICHTLICHES SCHULDENBEREINIGUNGSVERFAHREN

Nach der Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.

Um die Einhaltung der zu beachtenden Formalitäten und insbesondere um das Stellen des notwendigen Antrags auf Erteilung von Restschuldbefreiung nach §§ 305, 311 InsO kümmern wir uns für Sie.

In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Gericht noch einmal selbst ob eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen ist. Wenn auch die gerichtlichen Einigungsbemühungen scheitern (der Regelfall !) wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.

 

3.

Das vereinfachte VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN

Nach der Eröffnung des Verfahrens und der Bestellung eines Treuhänders wird geprüft ob pfändbares Vermögen vorhanden ist, das zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden kann. Die Erstellung der Insolvenztabelle und die Betreuung des weiteren Verfahrensgangs ist Aufgabe des Treuhänders.

Einzelzwangsvollstreckung ist gegen Sie jetzt nicht mehr zulässig!

 

4.

Die WOHLVERHALTENSPHASE

Das Insolvenzverfahren endet mit dem Beschluss des Gerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO). Damit beginnt die Wohlverhaltensphase.

Ihr finanzieller Rahmen bemisst sich nach den geltenden Pfändungsfreigrenzen.

Die Wohlverhaltensphase beträgt drei Jahre beginnend mit dem Eröffnungsbeschluss.

Sie endet mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung durch das Gericht nach § 300 Abs.1 InsO!

Durch diesen Beschluss werden sämtliche Restschulden erlassen: alle noch bestehenden Forderungen der Altgläubiger erlöschen! Das Verfahren wird aufgehoben und findet sein Ende, Sie sind schuldenfrei und der Neuanfang ist da!!!

 

 

Zum Schluss noch ein Wort zu den Kosten und Gebühren:

Zur Finanzierung der im vorgerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren kann Schuldnern, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 BerhG erfüllen, auf Antrag Beratungshilfe bewilligt werden.

In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO.

Während der Wohlverhaltensphase fallen beim Treuhänder Gebühren nach der InsOVV an. Diese sind vom Schuldner zu tragen.

Die Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders führt nach § 298 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung. Es besteht die Möglichkeit auch für diese Gebühren Kostenstundung nach § 4a InsO zu beantragen.

 

 

Kanzlei für Recht und Steuern Bruchsal | info@Koehler-Wedler.de